Dienstrad-Leasing durch 0,25 %-Regel in Zukunft noch attraktiver?

Verbesserung der steuerlichen Förderung

Im Rahmen des im September verabschiedeten Klimapakets hat der Bundestag am 07.11.2019 eine Verbesserung der steuerlichen Förderung dienstlich genutzter e-Fahrzeuge beschlossen: Ab 01. Januar 2020 soll demnach die Versteuerung des geldwerten Vorteils, der durch die private Nutzung eines elektrischen Dienstfahrzeugs entsteht, von 0,5 % auf nur noch 0,25 % des Bruttolistenpreises gesenkt werden. Diese Regelung dürfte dann auch beim Dienstrad-Leasing Anwendung finden.

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Vom Dienstrad-Leasing profitieren

In der Vergangenheit wurde die Besteuerung von dienstlichen e-Autos und e-Hybridfahrzeugen zum 1. Januar 2019 halbiert, um die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen zu erhöhen – davon waren zunächst e-Bikes als Dienstrad ausgenommen. Seit einem Erlass der obersten Finanzbehörden vom 13. März 2019 gilt die 0,5-Prozent-Regelung allerdings auch für Jobräder.

Der Beschluss des Bundestages gilt allerdings zunächst nur für e-Autos und S-Pedelecs. Für e-Bikes und e-MTBs müsste der gültige Steuererlass noch angepasst werden. Wir sind allerdings überzeugt davon, dass dies noch geschehen wird.

Titelbild Riese und Müller Bikevorstellung R&M Bike vor Steinwand

Auch wurde die ursprünglich bis 2021 befristete Förderung bis zum Jahresende 2030 verlängert, was einer Entfristung der Versteuerungsregel gleichkommt. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern das e-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellen, können ebenfalls langfristig kalkulieren: Die Steuerbefreiung für diese Variante der Dienstradüberlassung wurde bis zum Jahresende 2030 verlängert.