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Vom Dienstrad-Leasing profitieren
In der Vergangenheit wurde die Besteuerung von dienstlichen e-Autos und e-Hybridfahrzeugen zum 1. Januar 2019 halbiert, um die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen zu erhöhen – davon waren zunächst e-Bikes als Dienstrad ausgenommen. Seit einem Erlass der obersten Finanzbehörden vom 13. März 2019 gilt die 0,5-Prozent-Regelung allerdings auch für Jobräder.
Der Beschluss des Bundestages gilt allerdings zunächst nur für e-Autos und S-Pedelecs. Für e-Bikes und e-MTBs müsste der gültige Steuererlass noch angepasst werden. Wir sind allerdings überzeugt davon, dass dies noch geschehen wird.
Auch wurde die ursprünglich bis 2021 befristete Förderung bis zum Jahresende 2030 verlängert, was einer Entfristung der Versteuerungsregel gleichkommt. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern das e-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellen, können ebenfalls langfristig kalkulieren: Die Steuerbefreiung für diese Variante der Dienstradüberlassung wurde bis zum Jahresende 2030 verlängert.